
Eine Straftat des 14. Abschnitts StGB (Beleidigung) bleibt dann straflos, wenn sie gemäß § 193 StGB als • tadelndes Urteil über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen oder • als Äußerung zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigt wird, ohne Forma...
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Rechtfertigungsgrund bei Beleidigung und übler Nachrede. Straflos sind danach tadelnde Urteile über wissenschaftliche und künstlerische Leistungen, Äußerungen, die zur Durchsetzung von Rechten (z. B. in einer Klage) oder sonst zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden (§ 193 StGB). Bei Beleidigungsabsicht...
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